Gebrauchtsoftware rechtmäßig

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Rechtmäßiger Einsatz von gebrauchter Software

 

Der Bundesgerichtshof hat am 11. Dezember 2014 die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt. Nun kann kein Software-Hersteller mehr behaupten, seine Lizenzen dürften nicht gebraucht gehandelt werden.

 

Wie kam es dazu? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Dez. 2012 (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.

 

Damit sind für Sie als Kunde alle entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Wir haben der Einfachheit halber diese Fragen für Sie noch einmal formuliert und mit Zitaten aus den rechtskräftigen Urteilen beantwortet:

 

Dürfen Lizenzen aus sogenannten Volumenlizenz-Verträgen einzeln weiterverkauft werden ?

 

Der BGH bestätigte am 11. Dezember 2014 die Frankfurter OLG-Entscheidung vom Dezember 2012 in allen Punkten. Diese besagt eindeutig, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, „nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte.“ Das Aufspaltungsverbot des EuGH beziehe sich nur auf die „abweichende Sachverhaltskonstellation“ von Client Server-Lizenzen. Zusätzlich urteilte das OLG, der Verkäufer dürfe zum Weiterverkauf von Software „eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, d.h. einen Datenträger brennen“, um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.

 

Die Richter widersprachen dabei auch dem Standard-Argument der Hersteller, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine einzige Lizenz, weil auch nur eine Seriennummer vergeben worden sei: Dies „wirkt sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus“, so das Urteil. „Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen ‚Schlüssel zur Installation‘ umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden.“

 

Darf online übertragene Software gebraucht gehandelt werden ?

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits am 3. Juli 2012 entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software unabhängig von ihrem Vertriebsweg gilt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft“, wenn er es zum ersten Mal in der EU verkauft hat. Der EuGH betonte: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.“ Der neue Eigentümer kann es frei weiterverkaufen.

 

Darauf aufbauend verfügte der EuGH, dass bei online übertragenen Lizenzen der Zweiterwerber die Software beim Hersteller sogar erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Das bedeutet, der Gebraucht-Käufer hat auch Anspruch auf Updates für seine Software.

 

Darum unser Rat:

 

Nutzen Sie die preislichen Vorteile gebrauchter Software für Ihre Beschaffung. Besonders interessant: gebrauchte Volumenlizenzen besitzen die gleichen Rechte, wie beim Ersterwerber.

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